Satzung
EUROPÄISCHE JOURNALISTEN FÖDERATION (EJF)
Satzung
I. Name und Sitz
1. Die Organisation trägt den Namen Europäische Journalisten Föderation (EJF). Sie hat ihren Sitz in Brüssel (Belgien), derzeit im Residence Palace, International Press Center, Block C, Rue de la Loi 155, 1040 Brüssel.
II. Eigenschaft
2.
a) Die Europäische Journalisten Föderation ist ein Zusammenschluss von Journalistengewerkschaften und –verbänden aus Europa, und handelt in Übereinstimmung mit ihrer Satzung als die regionale Gruppe der Internationalen Journalisten Föderation.
Sie wurde gegründet, um die Interessen von Journalistengewerkschaften und –verbänden und ihrer Mitglieder innerhalb des beruflichen, ökonomischen, sozialen, kulturellen, rechtlichen und politischen Rahmens in Europa, insbesondere der Europäischen Union und dem Europarat, zu vertreten. Als demokratische Organisation ist sie unabhängig von allen ideologischen, politischen, staatlichen und religiösen Einrichtungen. Sie arbeitet in allen europäischen Gebieten, um sich mit Nachdruck für gewerkschaftliche und berufsbezogene Belange einzusetzen, um Presse- und Meinungsfreiheit und die journalistischen Rechte gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Europäischen Menschen-rechtskonvention zu schützen und zu verteidigen.
b) Europa im Sinne dieser Satzung bezeichnet alle Staaten, die Mitglied des Europarats sind.
c) Die Europäische Journalisten Föderation ist eine Association Internationale sans but lucratif (AiSBL) nach belgischem Recht. Der Verwaltungsausschuss ist verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen der Föderation als AiSBL.
d) Die Europäische Journalisten Föderation ist ein autonomer Gewerkschaftsausschuss des EGB (Europäischer Gewerkschaftsbundes) und bei der Europäischen Union als Sozialpartner akkreditiert.
III. Ziele
3. Die Föderation hat unter anderem folgende Ziele und Aufgaben:
(a) Schutz und Stärkung der Rechte und Freiheiten aller Journalisten und von Journalistengewerkschaften und –verbänden in Europa;
(b) Verteidigung und Förderung gewerkschaftlicher Grundsätze und Organisation;
(c) Förderung und Verteidigung von Informationsfreiheit, Medienfreiheit und -pluralismus sowie der journalistischen Unabhängigkeit insbesondere durch Forschung und Überwachung von Verletzungen dieser Freiheiten sowie durch Aktivitäten zur Verteidigung von Journalisten und ihrer Arbeit;
(d) Aufrechterhaltung und Verbesserung der professionellen Berufsausübung und die Förderung hoher journalistischer Standards, journalistischer Ethik und journalistischer Ausbildung;
(e) Verbesserung und Verteidigung der Sozial- und Arbeitsbedingungen aller Journalisten, angestellt oder freiberuflich, sowie die Förderung und Unterstützung der Mitgliedsgewerkschaften und –verbände bei Tarifverhandlungen und die Stärkung ihrer Rolle als kollektive Vertretung journalistischer Interessen am Arbeitsplatz;
(f) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedsgewerkschaften und –verbänden, Unterstützung der Gewerkschaftsentwicklung durch die Bildung regionaler Gruppen;
(g) Förderung und Erhaltung der redaktionellen Demokratie;
(h) Förderung der gesellschaftlichen Rolle von Journalisten und des journalistischen Berufs, insbesondere ihres Beitrags für Demokratie und Freiheit;
(i) Förderung der Einführung berufsbezogener und gewerkschaftlicher Aus- und Weiterbildung für Journalisten;
(j) Koordination von Aktivitäten, um die Sicherheit von Journalisten zu gewährleisten und Sicherheitstrainings in die Tarifverträge zwischen Mitgliedsgewerkschaften und –verbänden und Arbeitgeberorganisationen einzubeziehen;
(k) Ermutigung von Mitgliedsgewerkschaften und –verbänden den Mitgliedern anderer Mitgliedsgewerkschaften und –verbänden, die in ihrem Land arbeiten, Wohlwollen entgegenzubringen und Unterstützung zu gewährleisten;
(l) enge Zusammenarbeit mit dem EGB und anderen Gewerkschaften und relevanten Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartnern im Bereich der Medien, und Information zur Förderung der Pressefreiheit;
(m) Aufbau und Pflege von engen Beziehungen mit relevanten internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen bei der Verfolgung der genannten Ziele;
(n) Einsatz für Urheberrechte und internationale Vergütungssysteme;
(o) Förderung der Gleichbehandlung der Geschlechter und des nicht-diskrimierenden Verhaltens bei ihren Aktivitäten und der Geschlechtergleichstellung bei der Besetzung von Führungsgremien nach der Satzung zu erreichen.
IV. Mitgliedschaft
4. Alle europäischen Mitgliedsgewerkschaften und –verbände der Internationalen Journalisten Föderation (IFJ) können Vollmitglied der Europäischen Journalisten Föderation werden. Keine Mitgliedsgewerkschaft oder –verband kann Mitglied der Europäischen Journalisten Föderation werden ohne Mitglied der Internationalen Journalisten Föderation zu sein.
5. Um Mitglied der Europäischen Journalisten Föderation zu werden, muss eine Mitgliedsgewerkschaft oder – verband Voll- oder assoziiertes Mitglied der Internationalen Journalisten Föderation sein, einen Antrag beim Generalsekretär der Europäischen Journalisten Föderation einreichen und nach Aufnahme durch den Lenkungsausschuss, den Mitgliedsbeitrag nach Artikel 44 dieser Satzung zahlen.
6. Gewerkschaften und Verbände aus nicht-europäischen Ländern können als EJF Mitglied nach Zustimmung durch den EFJ Lenkungsausschuss und der Bestätigung durch die nächste Generalversammlung oder Jahrestreffen aufgenommen werden.
V. Generalversammlung und Jahresversammlung
7. Die Generalversammlung (GV) ist das höchste Beschlussorgan der Föderation und legt die politischen Leitlinien fest.
8. Die Generalversammlung tritt in der Regel alle drei Jahre vor dem IJF Kongress zusammen. Sie setzt sich aus einem Delegierten der Mitgliedsgewerkschaften und –verbände, die stimmberechtigt sind, und den Mitgliedern des Lenkungsausschuss zusammen. Der IJF Präsident und die aus Europa gewählten Mitglieder des IJF Vorstands haben das Recht teilzunehmen. Mitgliedsgewerkschaften und –verbände können Beobachter senden. Beobachter des EGB und anderer Organisationen können eingeladen werden.
9. Der Lenkungsausschuss kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, falls dreiviertel der Mitglieder des Lenkungsausschusses dafür stimmen. Der Lenkungsausschuss beruft eine außerordentliche General-versammlung ein, wenn die Hälfte der Mitgliedsgewerkschaften und- verbände dies schriftlich beantragt.
10. Mitgliedsgewerkschaften und –verbände haben auf nationaler Basis Stimmen bei der Generalversammlung nach folgender Skala:
bis zu 600 Mitgliedern 2 Stimmen
bis zu 1.200 Mitgliedern 3 Stimmen
bis zu 2.400 Mitgliedern 4 Stimmen
bis zu 4.800 Mitgliedern 5 Stimmen
bis zu 8.000 Mitgliedern 6 Stimmen
bis zu 12.000 Mitgliedern 7 Stimmen
bis zu 15.000 Mitgliedern 8 Stimmen
bis zu 26.000 Mitgliedern 9 Stimmen
über 26.000 Mitglieder 10 Stimmen
11. Mitgliedsgewerkschaften und -verbände, die ihren Mitgliedsbeitrag entsprechend den Regeln nicht gezahlt haben, verfügen über kein Stimmrecht und können auch keine Kandidaten für den Lenkungsausschuss vorschlagen.
12. Die Arbeitssprachen der Generalversammlung sind Englisch, Französisch und Deutsch.
13. Der Lenkungsausschuss bereitet die Tagesordnung der Generalversammlung vor und entscheidet über Stimmrechte. Einladung und vorläufige Tagesordnung sind mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung an die Mitgliedsgewerkschaften und –verbände zu senden.
14. Die Generalversammlung hat eine eigene Geschäftsordnung. Ein Bericht über die Beschlüsse der Generalversammlung wird unverzüglich erstellt und an die Mitglieds-gewerkschaften und –verbände gesendet. Das Protokoll wird vom Lenkungsausschuss bestätigt. Es wird zu den Akten des Sekretariats genommen.
15. Die Generalversammlung:
a) wählt:
– ein aus drei Personen bestehendes Präsidium zur Leitung der Generalversammlung;
– eine Wahlkommission.
Mitglieder des Präsidiums und der Wahlkommission dürfen nicht dem Lenkungsausschuss angehören oder für diesen kandidieren.
b) beschließt die vom Lenkungsausschuss vorgeschlagene Tagesordnung und Änderungen der Geschäftsordnung und entscheidet über die Stimmrechte der Gewerkschaften und Verbände.
c) entscheidet über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen und ergänzt die Tagesordnung um Dringlichkeitsanträge nur bei Zustimmung durch Zwei-Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten. Dringlichkeitsanträge können bis zur Eröffnung der Generalversammlung gestellt werden.
d) verabschiedet das Protokoll der letzten Generalversammlung bzw. des letzten Jahrestreffen.
e) entscheidet über die Mitgliedschaft von Gewerkschaften oder Verbänden, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der EJF nicht nachgekommen sind.
f) verabschiedet den vom Präsidenten eingebrachten Bericht des Lenkungsausschuss.
g) nimmt die Berichte der Expertengruppen zur Kenntnis.
h) verabschiedet den geprüften Jahresabschluss und den Finanzbericht, die vom Schatzmeister eingebracht werden und nimmt den Bericht der Finanzkommission zur Kenntnis.
i) nimmt den Tätigkeitsbericht des Sekretariats zur Kenntnis.
j) verabschiedet einen Etat für das folgende Jahr und eine Etatplanung für die nächsten drei Jahre.
k) entscheidet über Anträge zu den Aktivitäten der Europäischen Journalisten Föderation. Stimmberechtigte Mitgliedsgewerkschaften und –verbände und der Lenkungsausschuss können Anträge stellen. Anträge von Mitgliedsgewerkschaften und –verbänden müssen dem Lenkungsausschuss spätestens einen Monat vor der Generalversammlung vorgelegt werden und sind spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung den Mitgliedsgewerkschaften und –verbänden zuzusenden.
l) entscheidet über Anträge zur Änderung der Satzung der Europäischen Journalisten Föderation. Diese Anträge müssen dem Lenkungsausschuss spätestens zwei Monate vor der Generalversammlung vorgelegt werden und sind den Mitgliedsgewerkschaften und –verbänden spätestens einen Monat vor der Generalversammlung zuzusenden. Für die Annahme ist die Zustimmung von Zwei-Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich. Die neuen Satzungsvorschriften werden spätestens drei Monate nach Ende der Generalversammlung durch den Lenkungsausschuss bekannt gegeben.
m) beschließt das Arbeitsprogramm der EJF.
n) entscheidet über Einrichtung von Expertengruppen.
o) entscheidet über die Mitgliedsbeiträge für EJF Mitgliedsgewerkschaften und– verbände für die nächste Drei-Jahres-Periode.
p) wählt den Präsidenten und den Vize-Präsidenten.
q) wählt die weiteren Mitglieder des Lenkungsausschusses.
r) wählt bis zu vier Ersatzmitglieder für den Lenkungsausschuss.
s) wählt die Mitglieder der Finanzkommission.
t) widerruft, falls erforderlich nach Artikel 23 und 27, das Mandat von Mitgliedern des Lenkungsausschuss.
16. Mitgliedsgewerkschaften oder – verbände, die eine Generalversammlung oder ein Jahrestreffen ausrichten möchten, müssen ihre Einladung einschließlich der Informationen über Anreise, Räumlichkeiten, Kosten, Bedingungen und Sponsoren spätestens sechs Monate vor dem Treffen dem Lenkungsausschuss vorlegen.
17. Zwischen den Generalversammlungen finden Jahrestreffen statt, die sich schwerpunktmäßig mit einem der Arbeitsthemen aus dem Arbeitsprogramm der EJF befassen.
18. Die Jahresversammlung setzt sich zusammen aus je einem Delegierten der stimmberechtigten Mitgliedsgewerkschaften und –verbände und den Mitgliedern des Lenkungsausschuss. Der IFJ Präsident und die aus Europa gewählten Mitglieder des IFJ Vorstands haben ein Teilnahmerecht. Die Mitgliedsgewerkschaften und –verbände haben das Recht, Beobachter zu senden. Beobachter des EGB und anderer Organisationen können eingeladen werden.
19. Die Arbeitssprachen der Jahresversammlung sind Englisch, Französisch und Deutsch.
20. Die Jahresversammlung wird vom Lenkungsausschuss in Zusammenarbeit mir dem EJF Sekretariat vorbereitet. Die Einladung und eine vorläufige Tagesordnung sind spätestens zwei Monate vor dem Jahrestreffen an die Mitgliedsgewerkschaften und –verbände zu senden.
21. Die Jahresversammlung im satzungsrechtlichen Teil:
a) wählt ein Präsidium zur Leitung des Jahrestreffens und eine Antragskommission.
b) bestätigt die Tagesordnung und die Stimmrechte der Mitgliedsgewerkschaften und -verbände.
c) entscheidet über die Zulassung von dringlichen Angelegenheiten zur Tagesordnung mit der Mehrheit von Zwei-Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
d) verabschiedet das Protokoll der letzten Generalversammlung bzw. des letzten Jahrestreffens.
e) verabschiedet den vom Präsidenten eingebrachten Bericht des Lenkungsausschuss.
f) nimmt die Berichte der Expertengruppen zur Kenntnis.
g) nimmt den Tätigkeitsbericht des Sekretariats zur Kenntnis.
h) verabschiedet den geprüften Jahresabschluss und den Finanzbericht, die vom Schatzmeister eingebracht werden und nimmt den Bericht der Finanzkommission zur Kenntnis.
i) verabschiedet einen Etat für das folgende Jahr.
j) beschließt über Anträge.
Mitgliedsgewerkschaften und –verbände mit Stimmrecht und der Lenkungsausschuss haben das Recht Anträge einzubringen, die von Interesse für Journalistengewerkschaften und –verbände in Europa sind. Sie müssen dem Lenkungsausschuss spätestens einen Monat vor der Jahresversammlung vorgelegt werden und sind spätestens zwei Wochen vor der Jahresversammlung den Mitgliedsgewerkschaften und –verbänden zuzusenden. Abstimmungen erfolgen nach den gleichen Regeln wie bei der Generalversammlung der EJF. Dringlichkeitsanträge können bis zur Eröffnung des Jahrestreffen gestellt werden und werden bei Zustimmung von Zwei-Dritteln der stimmberechtigten Delegierten zugelassen. Anträge beim Jahrestreffen können nicht auf die EJF betreffen.
k) widerrufen, falls erforderlich nach Artikel 23 und 27, das Mandat von Mitgliedern des Lenkungsausschuss.
Lenkungsausschuss und Verwaltungsausschuss
22. Der Lenkungsausschuss ist das Verwaltungsgremium der Europäischen Journalisten Föderation und das Arbeitsgremium, das für die Koordination und Supervision der Aktivitäten der Europäischen Föderation verantwortlich ist. Es schlägt der Generalversammlung ein Arbeitsprogramm vor und ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse von Generalversammlung und Jahrestreffen. Die Koordination bezieht sich auch auf die IFJ Projektabteilung, soweit Europa betroffen ist.
23. Der Lenkungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern und hat ein Mandat von drei Jahren. Sie werden von der Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl in den Lenkungsausschuss ist maximal für zwei weitere Amtsperioden möglich. Vakanzen im Lenkungsausschuss werden von den Ersatzkandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erzielten Stimmen bei der letzten Generalversammlung aufgefüllt. Falls ein Mitglied des Lenkungsausschusses ohne wichtigen Grund an der Hälfte der Sitzungen innerhalb eines Jahres nicht teilnimmt, kann sein/ihr Mandat widerrufen und er/sie durch einen Ersatzkandidaten ersetzt werden.
24. Mitgliedsgewerkschaften und –verbände haben das Recht, Delegierte oder Beobachter für die Kandidatenliste vorzuschlagen. Keine Gewerkschaft oder Verband und kein Land kann mehr als einen Vertreter in den Lenkungsausschuss entsenden. Die Kandidatenliste wird einen Monat vor der Generalversammlung geschlossen und den Mitgliedsgewerkschaften und –verbänden drei Wochen vor der Generalversammlung übermittelt. Sie kann zu Beginn der Generalversammlung erneut geöffnet werden, wenn eine qualifizierte Zwei-Drittel-Mehrheit der Delegierten dies beschließt. Alle Kandidaten müssen als Delegierte oder Beobachter registriert sein und müssen über ein schriftliches Mandat ihrer Gewerkschaft oder Verbandes verfügen, in dem die Übernahme der aus dem Mandat entstehenden Kosten erklärt wird.
25. Die Mitglieder des Lenkungsausschuss und die Ersatzmitglieder werden in geheimer Wahl gewählt (siehe 15. A).
26. Das Quorum für jede Sitzunge beträgt sechs gewählte Mitglieder oder Ersatzkandidaten. Bei Abstimmungen in allen Angelegenheiten ist eine einfache Mehrheit der Mitglieder für eine Entscheidung erforderlich. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden die entscheidende Stimme zu.
27. Mitgliedern des Lenkungsausschuss, die ihre Pflichten nach Artikel 24 oder aus anderen Gründen nicht erfüllen, kann ihr Mandat auf der nächsten Generalversammlung oder Jahrestreffen nach einem begründeten Antrag des Lenkungsausschuss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit entzogen werden.
28. Der Lenkungsausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Schatzmeister.
29. Der IJF Präsident und die aus Europa gewählten Mitglieder des IJF Vorstands haben das Recht, an den Sitzungen des Lenkungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
30. Die Arbeitssprache des Lenkungsausschuss ist Englisch.
31. Der EJF Präsident ist der/die führende politische Repräsentant/in der EJF. Er/sie ist für die Umsetzung der Satzung und der Beschlüsse der Föderation verantwortlich. Er/sie vertritt die Föderation nach außen und beruft in Abstimmung mit dem Sekretariat die Sitzungen des Lenkungsausschuss ein und leitet diese.
32. Der EFJ Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seinen/ihren Aufgaben und vertritt ihn/sie im Fall der Verhinderung.
33. Sollte der Vizepräsident den Lenkungsausschuss innerhalb der dreijährigen Wahlperiode verlassen, wählen die Mitglieder des Lenkungsausschusses einen neuen Vizepräsidenten aus ihrer Mitte. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Lenkungsausschuss.
34. Der Schatzmeister überwacht die finanzielle Entwicklung der EJF und berichtet dem Lenkungsausschuss, der Generalversammlung und dem Jahrestreffen.
35. Präsident, Vize-Präsident und Schatzmeister bilden den Verwaltungsausschuss der EJF. In Zusammenarbeit mit dem Sekretariat bereiten sie die Tagesordnung für die Sitzungen des EJF Lenkungsausschusses vor. In dringenden Angelegenheiten treffen sie die Entscheidungen, über die sie so schnell wie möglich den Lenkungsausschuss informieren. Sie vertreten die EJF gegenüber Dritten und sind befugt, die EJF in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.
VII. Finanzkommission
36. Aufgabe der Finanzkommission ist die Überprüfung der EJF Finanzen. Die Finanzkommission berichtet an die Generalversammlungen und gibt den Jahresversammlungen einen Statusbericht.
37. Die Finanzkommission besteht aus drei ehrenamtlichen Kassenprüfern. Kein Mitglied kann einem anderen Wahlgremium der EJF angehören.
VIII. Generalsekretär und Sekretariat
38. Der Generalsekretär wird vom Lenkungsausschuss ernannt. Er/ Sie ist Mitglied des Lenkungsausschuss ohne Stimmrecht.
39. Mitarbeiter werden vom Generalsekretär nach Zustimmung durch den Lenkungsausschuss ernannt. Die Mitarbeiter sind gegenüber dem Generalsekretär verantwortlich und haben das Recht an den Sitzungen des Lenkungsausschuss, den Generalversammlungen und den Jahrestreffen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
IX. Expertengruppen
40. Die EFJ -Expertengruppen sind die Arbeitsgremien des Lenkungsausschusses. Der Lenkungsausschuss beruft deren Mitglieder und entscheidet über die Ziele und Aufgaben der Arbeit. Die Expertengruppen sind offen für Experten von außerhalb Europas.
41. Die Mitglieder müssen Experten/ Expertinnen sein, die von den Mitgliedsgewerkschaften oder –verbänden vorgeschlagen werden, die die aus der Funktion folgenden Kosten tragen.
42. Die Expertengruppen arbeiten aufgrund eines Mandats und müssen dem Lenkungsausschuss mindestens zweimal jährlich Bericht erstatten. Sie berichten ebenfalls an die Generalversammlung und das Jahrestreffen. Die Expertengruppen stellen in Zusammenarbeit mit dem europäischen Büro relevante Informationen auf der IJF/EJF-Webseite zur Verfügung. Die Arbeitssprache wird von den Mitgliedern der Expertengruppen aus Deutsch, Englisch oder Französisch gewählt.
X. Finanzen
43. Die Aktivitäten der EJF werden durch den EJF Mitgliedsbeitrag, einem Beitrag der IJF und anderen Quellen finanziert. Das Finanzjahr der EJF dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
44. Mitgliedsgewerkschaften und –verbände bezahlen einen von der Generalsversammlung festgelegten Beitrag. Die Beiträge sind jährlich spätestens bis zum 30. April zu zahlen. Mitgliedsgewerkschaften und –verbände die während des laufenden Jahres aufgenommen werden, zahlen einen anteiligen Beitrag für die Restperiode des laufenden Jahres.
45. Aktivitäten des EJF Arbeitsprogramm und die von der Generalversammlung oder dem Jahrestreffen beschlossenen Aktivitäten können – nach Abstimmung mit dem Lenkungsausschuss – von der IJF Projektabteilung finanziert und ausgeführt werden.
46. Gewerkschaften und Verbände, die ihre Beiträge nicht gezahlt haben oder keine Beitragsreduzierung oder sonstige Vereinbarung mit dem Lenkungsausschuss getroffen haben, wird ihre Mitgliedschaft durch die Generalversammlung gekündigt. Nach Zahlung der ausstehenden Beiträge können sie wieder als Mitglied in die Europäische Journalisten Föderation aufgenommen werden.
XI. Auflösung
47. Die Europäische Journalisten Föderation kann nur durch einen Beschluss einer Generalversammlung aufgelöst werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird und bei der mindestens dreiviertel der EJF Mitglieder anwesend sind. Eine Abstimmung über die Auflösung der EJF erfordert eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung über die Zuwendung der Finanzmittel an geeignete Gewerkschaftsarbeit innerhalb der IFJ.
XII. Verschiedenes
48. Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, werden von der Generalversammlung oder, falls erforderlich, vom Jahrestreffen entschieden.
49. Die Satzungsbestimmungen sind entsprechend dem belgischen Gesetz vom 27. Juni 1921 (Titel III) gestaltet worden und sollen jederzeit so ausgelegt werden, dass die Aufgaben und Ziele der Föderation bestmöglich gewahrt und gefördert werden.
50. Änderungen der Satzung werden zum Royal Assent vorgelegt und im Anhang des Moniteur Belge in Übereinstimmung mit belgischem Recht veröffentlicht.
Verabschiedet in Bergamo, 2012